Ein Autounfall ist in vielen Fällen nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch eine Vielzahl an organisatorischen Herausforderungen mit sich. Besonders die Kfz-Gutachten im Rahmen der Schadensregulierung durch die Versicherung sorgen häufig für Diskussionen, da sie nicht immer dem entsprechen, was sich Geschädigte und Versicherungsnehmer vorgestellt haben.
Kann man ein Sachverständigengutachten anfechten?
Ein Sachverständigen-Gutachten ist grundsätzlich anfechtbar, vor allem dann, wenn nachweisbare Fehler oder Ungenauigkeiten vorliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Schadenshöhe unvollständig berechnet wurde, wichtige Positionen wie der Nutzungsausfall unterschlagen wurden oder das Gutachten auf falschen Fahrzeugdaten basiert. Auch mutwillige Falschangaben, die den Unfallschaden zugunsten der Versicherung kleinrechnen, sind ein häufiger Grund für die Anfechtung.
Da ein Gutachten an vielen Stellen fehlerhaft sein kann, sollten Sie es grundsätzlich von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Dieser wird nicht von einer Versicherung beauftragt und hat daher kein Interesse daran, die Schadenssumme so niedrig wie möglich zu halten. Dieses unabhängige Gutachten dient dazu, die Unstimmigkeiten bzw. Fehler im ursprünglichen Gutachten herauszuarbeiten, zu verbessern und eine realistische Schadensbewertung vorzulegen.
Termin beim Gutachter Seyer jetzt vereinbarenWie lange kann man ein Kfz-Gutachten anfechten?
Es gibt keine gesetzlichen Fristen, bis wann ein Kfz-Gutachten angefochten werden kann. Dennoch ist es wichtig, zeitnah zu handeln, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden. In der Praxis gilt: Je früher, desto besser. Ideal ist es, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Gutachtens Einspruch einzulegen. Ein formloses Schreiben an die Versicherung genügt in der Regel, um die Anfechtung zu erklären. Darin sollten Sie das Schadengutachten, mit dem Sie nicht zufrieden sind, bemängeln und eine Nachbesserung fordern. Auf die einzelnen Fehler sollten Sie nicht eingehen. Gemäß der gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche können bis zu 3 Jahre nach dem Jahr, in dem der Schaden entstanden ist, rückwirkende Ansprüche eingefordert werden.